Es handelt sich hier um eine Webpräsenz, die ich von Ende 2007 bis Anfang 2013 unter der Domain "zustellerin.org" betrieben und aktualisiert habe, danach aber nur noch als Archiv stehen ließ. Die Domain "zustellerin.org" wird im Laufe 2018 von mir aufgegeben. Die Seiten bleiben aber unter utez.de/zustellerin.org_2007-2013 weiterhin als Archiv erreichbar. Mit kleinen Bildschirmen kann man die Seiten nicht betrachten.

Jobs und Qualifizierung

im Bereich Zustellung

Jobsuche, Bewerbung, Ausbildung, Weiterbildung, Prüfung

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Darum gehts

Jobs für Zusteller/innen und Möglichkeiten der Qualifzierung im Bereich Zustellung



Tipps erwünscht

Definition

Beschreibung des Begriffs Zusteller auf de.wikipedia.org

Tätigkeitsbeschreibung Zeitungszusteller / Zeitungszustellerin (berufenet.arbeitsagentur.de, 31.10.2005, PDF)

Auch Kinder (nicht volljährige Personen) können je nach Alter und nur zu bestimmten Tageszeiten und in gewissem Umfang etwa als Zeitungszusteller (keine Morgenzeitungen!) oder Prospektzusteller tätig sein. Die gesetzlichen Bedingungen können Sie nachlesen unter: Kinderarbeit in Deutschland (arbeitsratgeber.com)

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Job suchen

Weg 1

Sie können die Linkliste unter dem Punkt Zustellunternehmen nutzen, um bei den Unternehmen ihrer Wahl nachzusehen, ob dort gerade neue Mitarbeiter gesucht werden. Bei manchen habe ich die speziellen Jobseiten der Unternehmen dort bereits extra verlinkt.

Weg 2

Auf backinjob.de (Eigner: Ideenkraftwerk GmbH, Bielefeld) inserieren eine Menge Zustellunternehmen, wenn sie versicherte Stellen, Minijobs oder Ausbildungsplätze zu vergeben haben. In den folgenden LINKS zu backinjob.de habe ich Sucheingaben bereits voreingestellt, so dass Ihnen, falls es aktuell Stellenangebote zu dem jeweiligen Begriff auf backinjob.de geben sollte, gleich eine ensprechende Liste angezeigt wird.

Stelle suchen

Minijob suchen

Ausbildungsplatz suchen

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Bewerben

Schauen Sie bitte auf der Internetpräsenz des Unternehmens ihrer Wahl nach (z.B. mit Hilfe meiner Links unter Zustellunternehmen), um in Erfahrung zu bringen, ob dort Angaben gemacht werden, wie man sich bei ihm bewerben soll.
Ansonsten finden Sie auch auf backinjob.de Tipps zum Thema Bewerbung.

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Qualifizieren

Für die Ausübung des Berufs des Zustellers / der Zustellerin im Bereich Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEP) kann man sowohl eine Ausbildung absolviert haben als auch angelernt worden sein. Zeitungszusteller/innen brauchen nur eine Einweisung in ihre Tätigkeit.

Die Ausbildungsberufe für den Bereich Zustellung (KEP)

Die Ausbildungsberufe für den Bereich Zustellung (KEP) laut Arbeitsagentur (BerufeNet) und Deutsche Industrie- und Handelskammer (Bildungsserver):


Aktuelle Ausbildungsberufe:

Ehemalige Ausbildungsberufe:

Neue und zukünftige Ausbildungsberufe:

Das immer mehr Gewicht erhaltende Schlüsselwort ist "Logistik". Schon jetzt kann man beispielsweise Logistiker (IHK) oder Logistik-Manager/in (Studiengang) werden.

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Prüfungszulassung für Angelernte

Zusteller/innen (KEP), die, ohne eine Ausbildung absolviert zu haben, den Beruf ausüben, können nach mehrjähriger Tätigkeit, aufgrund der erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit, ohne nachträglich eine entsprechende Ausbildung zu durchlaufen, ggf. eine Prüfung für einen der Berufsabschlüsse ablegen. Dies ermöglicht das Berufsbildungsgesetz

Der entsprechende Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz:

§ 45 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


§ 46 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

Stellen, die Infos und Beratung zur Aus- und Weiterbildung bieten

Sowohl die Arbeitsagentur als auch die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK Bildungs GmbH) beraten und unterstützen, wenn es um Aus- und Weiterbildungswünsche geht.

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